FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.09.2021
4 K 4006/21
Normen:
AO § 191 Abs. 1;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohn- und Annexsteuern der GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 4006/21

DRsp Nr. 2022/2820

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohn- und Annexsteuern der GmbH

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 29.07.2019 (Bl. 34 ff. Haftungsakte, Bl. 21 ff. Gerichtsakte [GA]) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2020 (Rechtsbehelfsakte, Bl. 3 ff. GA), mit dem der Beklagte ihn als vormaligen formellen Geschäftsführer der Firma B... GmbH (fortan GmbH) für Lohn- und Annexsteuern (Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer sowie evangelische Lohnkirchensteuer) für den Monat Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 2.110,61 € in Anspruch nimmt.

Der 1988 geborene Kläger war seit 2012 der alleinige formelle Geschäftsführer der mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 07.10.2008 gegründeten und mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestatteten GmbH, deren Firma am 25.11.2008 zur Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) C... (HRB ...) gelangte.

Gründungsgesellschafter mit Stammkapitalanteilen von 500 € und 24.500 € waren Frau D... sowie Herr E.... Bis zur Übernahme des Geschäftsführeramtes durch den Kläger war E... die formelle Geschäftsführerin der GmbH.