OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.06.2022
13 U 115/20
Normen:
§ 43 GmbHG;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 39/19

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen deren Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Unternehmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 13 U 115/20

DRsp Nr. 2023/8877

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen deren Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Unternehmen

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Sinne von § 43 GmbHG, wenn er die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin an verschiedenen Gesellschaften beteiligt, obwohl diese vermögenslos sind, erhebliche Steuerverbindlichkeiten bestehen und die jeweiligen Kommanditisten und die vorherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus den Gesellschaften ausgeschieden waren mit der Folge, dass die GmbH durch ihren Eintritt in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin zur Schuldnerin deren Steuerverbindlichkeiten wurde.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.3.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.