Die Beschwerde desKlägersgegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle -3. Kammer - vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die statthafte Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2022, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde und ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG nicht vorliegt, ist zulässig, aber unbegründet.
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