OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.09.2022
1 O 103/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 111/21

Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes (hier: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 1 O 103/22

DRsp Nr. 2022/16094

Herabsetzung des festgesetzten Streitwertes (hier: Beschlüsse der Jagdgenossenschaft)

Tenor

Die Beschwerde desKlägersgegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle -3. Kammer - vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die statthafte Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2022, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde und ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG nicht vorliegt, ist zulässig, aber unbegründet.