OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.10.2022
2 Ws 273/22
Normen:
RVG § 56; RVG § 33; RVG VV 4201; RVG VV 4203; StGB § 67e;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 32
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 StVK 421/22

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen KrankenhausErfallen des Haftzuschlags für die Terminsgebühr bei Unterbringung des Verurteilten in einer extern betreuten Wohneinrichtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 2 Ws 273/22

DRsp Nr. 2022/16008

Höhe der Anwaltsgebühren im Verfahren der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Erfallen des Haftzuschlags für die Terminsgebühr bei Unterbringung des Verurteilten in einer extern betreuten Wohneinrichtung

Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB fällt ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag für die Terminsgebühr des Verteidigers nach RVG VV Nr. 4203 nicht an, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter im Zeitpunkt der Anhörung im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der er in seiner Bewegungsfreiheit keinen maßgeblichen Einschränkungen unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. September 2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; etwaige Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56; RVG § 33; RVG VV 4201; RVG VV 4203; StGB § 67e;

Gründe

I.