FG München - Urteil vom 16.06.2021
4 K 347/19
Normen:
ErbStG a.F. § 10 Abs. 6 S. 6; ErbStG § 13c; BewG § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Höhe der wegen des Erwerbes eines Hälfteanteils des Eigentums an einem Mehrfamilienhaus festgesetzten Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 347/19

DRsp Nr. 2021/12547

Höhe der wegen des Erwerbes eines Hälfteanteils des Eigentums an einem Mehrfamilienhaus festgesetzten Schenkungsteuer

Tenor

1.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. Januar 2019 in der Gestalt der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer des Klägers auf 31.000 € herabgesetzt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

4.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 10 Abs. 6 S. 6; ErbStG § 13c; BewG § 12 Abs. 3; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der gegen den Kläger wegen des Erwerbes des Hälfteanteils des Eigentums an einem Mehrfamilienhaus festgesetzten Schenkungsteuer.