Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Das Kind der Beigeladenen, ..., lebt aufgrund seiner geistigen Behinderung seit mehreren Jahren in einer Betreuungseinrichtung. Die Klägerin leistet aufgrund fehlenden Vermögens des Kindes zum Selbstunterhalt Eingliederungshilfe gem. § 54 SGB XII in der stationären Einrichtung in Form von fachlichen Leistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt.
Im erledigten Klageverfahren 4 K 65/07 begehrte die Klägerin ab Juli 2005 nach § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Abzweigung des Kindergeldes abzüglich des monatlichen Unterhaltsbetrages der Eltern nach § Abs. 2 SGB XII an sich. Mit Bescheid vom 06. April 2009 wurde diesem Begehren entsprochen. Ab Juli 2005 wurden an die Klägerin 108,00 EUR und ab Januar 2009 118,00 EUR monatlich abgezweigt.
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