LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2020
L 14 R 150/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 150/19

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - hier bei einem Industriemeister Fachrichtung Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb mit Gesundheitsstörungen aufgrund einer Post-Zoster-Neuralgie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen L 14 R 150/19

DRsp Nr. 2021/9924

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – hier bei einem Industriemeister Fachrichtung Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb mit Gesundheitsstörungen aufgrund einer Post-Zoster-Neuralgie

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht Diagnosen, sondern allein die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend - hier u.a. im Falle einer Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

1. 2.