LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2020
L 16 KR 438/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 321/18

Kein Kostenerstattungsanspruch für die Durchführung des Brustkrebstestes Oncotype DX in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der MethodeKein Systemversagen zum Zeitpunkt der SelbstbeschaffungKein Anspruch aus grundrechtsorientierter Leistungsauslegung bei lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 438/19

DRsp Nr. 2020/14852

Kein Kostenerstattungsanspruch für die Durchführung des Brustkrebstestes Oncotype DX in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode Kein Systemversagen zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Kein Anspruch aus grundrechtsorientierter Leistungsauslegung bei lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlicher Erkrankung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Durchführung eines Oncotype DX Brustkrebstests in Höhe von 3.296,14 EUR.

Die im Jahr 1974 geborene Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund ihrer Beschäftigung als Medizinisch-Technische-Assistentin gesetzlich krankenversichert. Bei ihr war im Juli 2017 ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert worden.