LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.06.2020
10 Sa 2130/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 261
ArbRB 2020, 298
AuR 2020, 433
EzA-SD 2021, 8
MDR 2020, 1131
NZA-RR 2020, 457
NZA-RR 2021, 528
ZIP 2020, 1784
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 5451/19

Keine Abmahnung bei fehlender PflichtverletzungKeine Erforderlichkeit eines biometrischen ZeiterfassungssystemsGefährdungsbeurteilung als Voraussetzung für betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 2130/19

DRsp Nr. 2020/11855

Keine Abmahnung bei fehlender Pflichtverletzung Keine Erforderlichkeit eines biometrischen Zeiterfassungssystems Gefährdungsbeurteilung als Voraussetzung für betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung

1) Ein biometrisches Zeiterfassungsystem ist in aller Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG. 2) Die Anordnung einer arbeitsmedizinieschen Pflichtvorsorgeuntersuchung ist nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG zulässig. (§ 3 Abs. 1 ArbMedVV).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 29 Ca 5451/19 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.298,61 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dreier Abmahnungen im Zusammenhang mit einer biometrischen Zeiterfassung sowie einer Vorsorgeuntersuchung.