Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Berufung und Anschlußberufung des Beklagten führen zwar zur vollständigen Klageabweisung, zum Teil jedoch nur auf Grund seiner Hilfsaufrechnung; insoweit waren auch seine Rechtsmittel teilweise zurückzuweisen.
Der Beklagte haftet dem Kläger nicht für die Unterschlagungen seines Sohnes.
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