LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
2 Sa 129/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1103/19

Keine Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen im MTV Siegener Brauerei Verband e.V.Notwendige Nachtarbeit in Brauereien mit 25% Zuschlag angemessen ausgeglichenSachlicher Grund für Differenzierung der Nachtzuschlagshöhe zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger NachtarbeitUnmittelbare Grundrechtbindung der TarifvertragsparteienEinhaltung des Ermessensspielraums im Rahmen von unterschiedlichen Zuschlägen als Ausgleich für gesundheitseinschränkende Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 129/20

DRsp Nr. 2021/3383

Keine Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen im MTV Siegener Brauerei Verband e.V. Notwendige Nachtarbeit in Brauereien mit 25% Zuschlag angemessen ausgeglichen Sachlicher Grund für Differenzierung der Nachtzuschlagshöhe zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit Unmittelbare Grundrechtbindung der Tarifvertragsparteien Einhaltung des Ermessensspielraums im Rahmen von unterschiedlichen Zuschlägen als Ausgleich für gesundheitseinschränkende Nachtarbeit

1. § 7 Ziff. 1 B des MTV für die dem Siegener Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995 führt zwar zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die unregelmäßig und regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt.2. Die Tarifvertragsparteien müssen zwar auch bei der tariflichen Normsetzung unter anderen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 GG beachten. Den Tarifvertragsparteien steht aber als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomien ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien nicht im gleichen Maße verfügen.