LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
2 Sa 2026/19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ArbZG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1012/19
ArbG Hamm, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1039/19

Keine Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen im MTV Siegener Brauerei Verband e.V.Sachlicher Grund für Differenzierung der Zuschlagshöhe zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger NachtarbeitUnmittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienZuschlag von 25% für regelmäßige Nachtschicht und 50% für unregelmäßige Nachtarbeit rechtmäßig

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 2026/19

DRsp Nr. 2021/3384

Keine Ungleichbehandlung bei Nachtzuschlägen im MTV Siegener Brauerei Verband e.V. Sachlicher Grund für Differenzierung der Zuschlagshöhe zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit Unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Zuschlag von 25% für regelmäßige Nachtschicht und 50% für unregelmäßige Nachtarbeit rechtmäßig

1. § 7 Ziff. 1 B des MTV für die dem Siegener Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995 führt zwar zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die unregelmäßig und regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt.. Die Tarifvertragsparteien müssen zwar auch bei der tariflichen Normsetzung unter anderen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 GG beachten. Den Tarifvertragsparteien steht aber als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomien ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien nicht im gleichen Maße verfügen.