BGH - Beschluss vom 29.06.2021
AnwZ (Brfg) 13/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 5//19

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 13/21

DRsp Nr. 2021/13274

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

1. Soweit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Rechtsprechung allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist, gebietet auch eine verfassungsrechtliche Sicht kein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen.