Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.337,93 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Darstellung des Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2020 verwiesen wird, hat den Antrag,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin beim Finanzgericht München mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde,
zu Recht abgelehnt.
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