LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.08.2020
L 16 KR 151/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 257/19

Kostenerstattung für einen selbstbeschafften E-ScooterZumutbarkeit weiteren Zuwartens auf eine Entscheidung der KKUrsachenzusammenhang zwischen rechtswidriger Ablehnung und Nachteil des Versicherten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 151/20

DRsp Nr. 2020/13948

Kostenerstattung für einen selbstbeschafften E-Scooter Zumutbarkeit weiteren Zuwartens auf eine Entscheidung der KK Ursachenzusammenhang zwischen rechtswidriger Ablehnung und Nachteil des Versicherten

Eine Selbstbeschaffung muss für einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch durch eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse herbeigeführt worden sein und ein solcher Anspruch besteht nur, wenn zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für einen selbst beschafften E-Scooter Rolektro eco-Fun 20 V.2 SE.