LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.02.2020
L 16 KR 253/18
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 168/17

Kostenübernahme für einen ausgebildeten Begleithund nach Fetalem AlkoholsyndromUnterschiedliche Zweckrichtung eines Blindenführhundes und eines BegleithundesUnmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 253/18

DRsp Nr. 2020/4776

Kostenübernahme für einen ausgebildeten Begleithund nach Fetalem Alkoholsyndrom Unterschiedliche Zweckrichtung eines Blindenführhundes und eines Begleithundes Unmittelbarer Behinderungsausgleich

1. Ein Blindenführhund dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich.2. Demgegenüber dient ein Assistenzhund oder Begleithund nicht der Herstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion und damit nicht dem unmittelbaren Behinderungsausgleich.

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für einen ausgebildeten "Fetales Alkoholsyndrom (FAS) - Begleithund".

Der Kläger wurde im Jahre 2011 als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. Diese hatte während der Schwangerschaft in erheblichen Mengen Alkohol konsumiert und Hilfen zur Stabilisierung der Lebenssituation nicht angenommen. Nach der Geburt wurde der Kläger in Obhut genommen und lebt seither bei seinen jetzigen Pflegeeltern.