OLG München - Urteil vom 22.11.1994
25 U 3920/94
Normen:
GmbHG § 51a Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 166 ; BGB § 261 ;
Fundstellen:
BB 1995, 143
OLGReport-München 1995, 148
Stbg 1995, 216
Vorinstanzen:
LG München I,

Mißbrauch eines gesellschaftsvertraglichen Rechts auf Einsicht in die Handelsbücher

OLG München, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen 25 U 3920/94

DRsp Nr. 1998/3958

Mißbrauch eines gesellschaftsvertraglichen Rechts auf Einsicht in die Handelsbücher

»Der Mißbrauch eines gesellschaftsvertraglichen Rechts auf Einsicht in die Handelsbücher der Gesellschaft ist nicht zu befürchten, wenn die Einsichtnahme nicht dem Gesellschafter in Person, sondern einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu gewähren ist.«

Normenkette:

GmbHG § 51a Abs. 2 Satz 1 ; HGB § 166 ; BGB § 261 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Gesellschafter Einsicht in die Bücher der Gesellschaft.

Der Kläger ist mit einer Einlage in Höhe von 20.000 DM an der beklagten ............................... (geschlossener ............................... )seit 1993 beteiligt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags haben die Gesellschafter "über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der,Gesellechaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe, einsehen zu 1assen". Gesellschafter sind nach § 3 des Gesellschaftsvertrage u. a. die "vom Treuhandkommanditisten in die Gesellschaft aufgenommenen Dritte(n) als weitere Kommanditisten...". § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmt: "Im Innenverhältnis der Gesellschaft gelten die Treugeber als Kommanditisten".