FG München - Urteil vom 11.05.2021
6 K 1417/19
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AO § 60a Abs. 1;

Möglichkeit der Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern durch Rechtsnorm; Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich Körperschaftsteuerpflicht

FG München, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 6 K 1417/19

DRsp Nr. 2021/16465

Möglichkeit der Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern durch Rechtsnorm; Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich Körperschaftsteuerpflicht

Stichwort: Es gibt keine Rechtsnorm, die die Gründung einer öffentlich-rechtlichen nicht rechtsfähigen Stiftung in Bayern ermöglicht.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AO § 60a Abs. 1;

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom .... 1989 überließ Frau ... der Klägerin, einer Gemeinde, Grundstücke. Bei der notariellen Beurkundung wurde die Klägerin durch ihren Kämmerer vertreten, der die Urkunde mit der Überschrift "Zweckzuwendung und Stiftung" neben der Stifterin unterzeichnete. Unter Punkt IX der Urkunde wird folgendes ausgeführt:

"Rechtsgrund der Überlassung

Es ist der Wille der Übergeberin, dass der Ertrag der vertragsgegenständlichen Grundstücke alten und mittellosen Bürgern der Klägerin ... zugutekommt, wobei es im Ermessen der nach der Gemeindeordnung zuständigen Gremien der Klägerin stehen soll, wem Erträgnisse im Einzelnen zufließen sollen.

Demgemäß wendet ... die Grundstücke der Gemeinde ... als nicht rechtsfähige Stiftung gemäß Art. 84 Gemeindeordnung zu.