LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2020
26 Ta (Kost) 6060/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 551
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8295/19

Monatsvergütung als Streitwert bei behaupteter FreistellungsvereinbarungVergleichsmehrwert nur bei streitigen Forderungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6060/20

DRsp Nr. 2020/11857

Monatsvergütung als Streitwert bei behaupteter Freistellungsvereinbarung Vergleichsmehrwert nur bei streitigen Forderungen

1. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). 2. Gleiches gilt für eine Zeugnisregelung nach einem Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, wobei vor allem auf die Gründe für die fehlende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 6. Dezember 2017 - 17 Ta (Kost) 6112/17, zu 2 d der Gründe). 3. Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle (25.1.4. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit).