OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.05.2022
2 O 29/22
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2022, 1657
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 58/21

Nachträgliche Berichtigung von Angaben zum Streitwert

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 2 O 29/22

DRsp Nr. 2022/9786

Nachträgliche Berichtigung von Angaben zum Streitwert

Nach Abschluss des Verfahrens können die Angaben zum Streitwert nicht mehr nachträglich berichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juli 2021 - 4 A 58/21 HAL -.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019, bei der Beklagten eingegangen am 20. Februar 2019, teilte die Klägerin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 der 38. BImSchG eine energetische Menge elektrischen Stroms von 10.277,89 MWh mit, der nach § 6 der 38. BImSchV zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 der 38. BImSchV zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im Verpflichtungsjahr 2018 entnommen worden sei. Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 38. BImSchV ab. Den hiergegen eigelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2019 zurück.