FG München - Beschluss vom 25.08.2021
12 V 1401/21
Normen:
FGO § 69; FGO § 114;

Nachträgliches Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige Anordnung bei Erledigung des Antragsverfahrens in der Hauptsache; Festsetzung von Kindergeld

FG München, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 12 V 1401/21

DRsp Nr. 2021/13342

Nachträgliches Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine einstweilige Anordnung bei Erledigung des Antragsverfahrens in der Hauptsache; Festsetzung von Kindergeld

Stichwörter: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung entfällt nachträglich, wenn sich das Antragsverfahren in der Hauptsache erledigt.2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in den Fällen, in denen eine Aussetzung der Vollziehung möglich ist, unzulässig.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 114;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Mutter der Kinder [...] AX (geb. [...] 2006), [...] BX (geb. [...] 2009) und [...] CX (geb. [...] 2019). Der Ehemann der Antragstellerin ist der Vater von CX; zum Vater der Kinder AX und BX haben die Antragstellerin, ihr Ehemann und die Kinder keinen Kontakt.