I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb während eines Teils des Streitjahres 1991 einen Kurierdienst. Da er trotz Aufforderung keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1991 abgegeben hatte, schätzte das beklagte Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 3. Juni 1998 entsprechende Bescheide.
Am 31. Juli 1998 gingen unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellte Steuererklärungen für Einkommensteuer- und Umsatzsteuer 1991 ein, die das FA nach Rücksprache mit dem Kläger als Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide vom 3. Juni 1998 wertete und wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verwarf.
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