OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2022
12 A 1244/20
Normen:
WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2174/19

Neuberechnung des Wohngeldanspruchs bei Erhöhung des Gesamteinkommens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 12 A 1244/20

DRsp Nr. 2023/3525

Neuberechnung des Wohngeldanspruchs bei Erhöhung des Gesamteinkommens

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

WoGG § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

I. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.