VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2020
10 ZB 19.2459
Normen:
StPO § 81b Alt. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 246 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.311

Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Wiederholungsgefahr; Zumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Unterschlagung eines Dienstausweises eines Gerichtsvollziehers als Anlasstat

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 10 ZB 19.2459

DRsp Nr. 2020/4922

Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei Wiederholungsgefahr; Zumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Unterschlagung eines Dienstausweises eines Gerichtsvollziehers als Anlasstat

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 81b Alt. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 246 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 mit der Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, 2.) zuzulassen.