Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer werden H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” und H 85 (4) „Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG” des Bezugserlasses wie folgt gefasst:
Beispiel:
Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 1995 Vermögen mit einem Steuerwert von 500 000 DM, das entspricht 255 645 EUR, und im Jahr 2004 Vermögen mit einem Steuerwert von 300 000 EUR, das jeweils unter Nutzungsvorbehalt zugunsten des Schenkers stand. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 1995 275 000 DM, das entspricht 140 606 EUR, bei der Zuwendung 2004 110 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung 1995 war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.
Erwerb 1995
Bruttowert des Erwerbs | 500 000 DM | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 90 000 DM | |
Steuerpflichtiger Erwerb | 410 000 DM | |
Steuersatz 7,5 v.H. | ||
Steuer 1995 | 30 750 DM | |
das entspricht 15 723 EUR | ||
Bruttowert des Erwerbs | 500 000 DM | |
Kapitalwert Nutzung | ./. 275 000 DM | |
Nettoerwerb | 225 000 DM | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 90 000 DM | |
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