Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig sind die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V), die Zuschätzungen der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Finanzamt und dessen Zuständigkeit für die Veranlagung.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger reichten für das Streitjahr 2016 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung ein.
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