FG Nürnberg - Urteil vom 28.10.2021
4 K 151/21
Normen:
AO § 19 Abs. 1 S. 1;

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen durch Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen

FG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 4 K 151/21

DRsp Nr. 2023/13137

Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen durch Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V), die Zuschätzungen der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen durch das Finanzamt und dessen Zuständigkeit für die Veranlagung.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger reichten für das Streitjahr 2016 trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärung ein.