OFD Berlin - Verfügung vom 13.06.2001
S 1988 c

OFD Berlin - Verfügung vom 13.06.2001 (S 1988 c) - DRsp Nr. 2008/84309

OFD Berlin, Verfügung vom 13.06.2001 - Aktenzeichen S 1988 c

DRsp Nr. 2008/84309

§ 10i EStG Auswirkungen der Umqualifizierung von als Vorkosten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a abgezogenen Erhaltungsaufwendungen in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand auf den Abzugsbetrag nach § 7 FördG

Nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG kann ein Stpfl. Erhaltungsaufwendungen bis zu 22 500 DM, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, wie Sonderausgaben abziehen. (§ 10i EStG ist letztmalig anzuwenden, wenn der Stpfl. das Objekt aufgrund eines vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft bzw. mit dessen Herstellung vor dem 1.1.1999 begonnen hat.)

Bei der Anwendung des § 10i EStG ist, da diese Vorschrift die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht definiert, grundsätzlich vom allgemeinen Begriff der Herstellungs- und Anschaffungskosten auszugehen und die Regelung in R 157 Abs. 4 EStR weiterhin zu beachten.

Werden Erhaltungsaufwendungen, welche im Rahmen des § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG wie Sonderausgaben abgezogen wurden, entsprechend den Grundsätzen in R 157 Abs. 4 EStR in anschaffungsnahen Herstellungsaufwand umqualifiziert, kann der Stpfl. diese Aufwendungen in der Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einbeziehen.