OFD Berlin - Verfügung vom 19.03.2001
S 2280

OFD Berlin - Verfügung vom 19.03.2001 (S 2280) - DRsp Nr. 2008/84839

OFD Berlin, Verfügung vom 19.03.2001 - Aktenzeichen S 2280

DRsp Nr. 2008/84839

§ 32 EStG Berechnung der Einkommensgrenze, Ende der Berufsausbildung beim Kindergeld und Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags - BFH-Urt. v. 21.7.2000 - VI R 153/99, BStBl II S. 557, v. 24.5.2000 - VI R 143/99, BStBl II S. 473 und v. 26.9.2000 - VI R 85/99, BStBl II S. 684

Der BFH hat mit den o. g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Einkünfte, zum Ende der Berufsausbildung und zu Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend wie folgt gelten:

1. Mit Urt. v. 21.7.2000 hat der BFH auf die Revision der beklagten Familienkasse das Urt. des FG NdSachsen v. 20.7.1999 - Az. VII 471/98 Ki aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wurde damit die Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Begriff der „Einkünfte” i. S. des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Gleichzeitig stellte der BFH fest, dass der in den Jahren 1996 und 1997 geltende Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 12 000 DM sowohl von seiner Höhe her, als auch in seiner Ausgestaltung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BVR 1781/00).