Der BFH hat mit den o. g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Einkünfte, zum Ende der Berufsausbildung und zu Einnahmen in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend wie folgt gelten:
1. Mit Urt. v. 21.7.2000 hat der BFH auf die Revision der beklagten Familienkasse das Urt. des FG NdSachsen v. 20.7.1999 - Az.
In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG:
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