Mit Datum vom 01.07.2002 ist nunmehr beim Finanzgericht Berlin unter dem Aktenzeichen
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn anhängige Einspruchsverfahren in Sachen City-Toiletten mit Zustimmung der Einspruchsführerin gemäß § 363 AO bis zur Entscheidung über das beim FG Berlin anhängige Musterklageverfahren ruhen zu lassen.
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