Nach §
Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt.
Die Aufwandsentschädigungen stellen - nach Abzug der Werbungskosten - sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar und sind einkommensteuerpflichtig, wenn sie - ggf. zusammen mit weiteren Einkünften im Sinne dieser Vorschrift - die Freigrenze von 256 Euro übersteigen.
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