OFD Düsseldorf - Verfügung vom 06.09.2000
S 2223 - 195 - St 133 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 06.09.2000 (S 2223 - 195 - St 133 - K) - DRsp Nr. 2008/81254

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 06.09.2000 - Aktenzeichen S 2223 - 195 - St 133 - K

DRsp Nr. 2008/81254

Änderungen durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen”

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S. 1034 ff.) wurden rückwirkend zum 1.1.2000 für Zuwendungen an rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftungen bzw. an Stiftungen des öffentlichen Rechts durch Änderungen des Spendenrechts (§§ 10 b EStG, 9 Abs. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) neue Abzugsmöglichkeiten geschaffen. Daneben gibt es neue Regelungen zur Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung.

1. Änderungen der Abgabenordnung

1.1. Zeitnahe Mittelverwendungspflicht

Die bisher im Anwendungserlass präzisierte Verpflichtung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 8 u. 9), dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen hat, wurde nun in das Gesetz übernommen.

Dem § 55 Abs. 1 wurde hierfür folgende Nummer 5 angefügt:

„5.