Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl 2000 I S.
Die bisher im Anwendungserlass präzisierte Verpflichtung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 8 u. 9), dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen hat, wurde nun in das Gesetz übernommen.
Dem § 55 Abs. 1 wurde hierfür folgende Nummer 5 angefügt:
„5. |
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