OFD Erfurt - Verfügung vom 17.10.2001
S 2341

OFD Erfurt - Verfügung vom 17.10.2001 (S 2341) - DRsp Nr. 2008/85056

OFD Erfurt, Verfügung vom 17.10.2001 - Aktenzeichen S 2341

DRsp Nr. 2008/85056

§ 3 Nr. 64 EStG Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr. 64 EStG); hier: Steuerliche Behandlung des nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlten Auslandsverwendungszuschlags

Der OFD-Vfg. v. 13.8.1998 - S 2341 A - 04 - St 332 ist als Anlage ein Beispiel beigefügt. Dieses Beispiel ist hinsichtlich der Telefonkosten nicht zutreffend, weil eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 37 Abs. 3 LStR als Dienstreise anzuerkennen ist (R 43 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Während der als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können nur beruflich veranlasste Telefonkosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören stets zu den Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG).

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch an Stelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands die Gebühren für ein Telefonat bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des AN gehören, berücksichtigt werden (H 43 [Telefonkosten] LStH).

Die Anlage zur Bezugsverfügung (Beispiel) bittet die OFD auszusondern.

Beispiel:

Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Kroatien für einen Zeitraum von 3 Monaten vor und begehrt die folgenden WK im Rahmen der ESt-Veranlagung 1997: