OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.07.2002
S 3812 a A - 3 - St I 35

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.07.2002 (S 3812 a A - 3 - St I 35) - DRsp Nr. 2008/87620

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.07.2002 - Aktenzeichen S 3812 a A - 3 - St I 35

DRsp Nr. 2008/87620

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer; Gleichzeitige Übertragung von Gesellschaftsbeteiligung und Sonderbetriebsvermögen

Eine Zuwendung von Betriebsvermögen ist nach § 13a ErbStG begünstigt, wenn dieses im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer gewerblich oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft oder eines Anteils daran vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Nach R 51 Abs. 3 ErbStR sind diese Begriffe nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen. § 6 Abs. 3 EStG wurde durch das UntStFG vom 20. Dezember 2001 (BGBl 2001 I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35) geändert und lässt nunmehr eine Buchwertfortführung zu, wenn eine natürliche Person unentgeltlich in ein bestehendes Einzelunternehmen aufgenommen wird oder ein Teil einer Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich auf eine natürliche Person übertragen wird. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies unter weiteren Voraussetzungen auch dann, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen gehören, nicht überträgt.