OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.08.2017
S 3806 A - 046 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.08.2017 (S 3806 A - 046 - St 119) - DRsp Nr. 2017/80423

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.08.2017 - Aktenzeichen S 3806 A - 046 - St 119

DRsp Nr. 2017/80423

Mittelbare Geldschenkung im Rahmen der Übertragung eines Kommanditanteils mit anschließender Veräußerung

Mit Urteil vom 08.03.2017 - II R 2/15 - hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und die nachfolgende Veräußerung des Anteils durch den Beschenkten eine mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses (mittelbare Geldschenkung) ist, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über den ihm unmittelbar zugewendeten Kommanditanteil, sondern erst über den Verkaufserlös verfügen kann.

Darüber hinaus hat der BFH zum Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO entschieden, dass bei einer mittelbaren Schenkung die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung hat, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen, wozu auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands gehört.