OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.06.2017
S 0351 A-001-St 21

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.06.2017 (S 0351 A-001-St 21) - DRsp Nr. 2017/80428

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.06.2017 - Aktenzeichen S 0351 A-001-St 21

DRsp Nr. 2017/80428

Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die Steuerfestsetzung

Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO; Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 Abs. 3 AO); Lohnsteuer-Haftungsbescheide (§ 42d EStG, § 191 AO)

Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung) ist folgendes zu beachten:

1. Umfang der Sonderprüfung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuersonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 - 203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die Investitionszulage betraf.