1. Zulässigkeit
Die Finanzbehörde behält auch während des gerichtlichen Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand. Sie kann deshalb einen angefochtenen Verwaltungsakt noch während des Klage- oder Revisionsverfahrens bzw. eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision durch einen anderen Verwaltungsakt ändern oder ersetzen. Das ergibt sich aus § 132 AO i. V. m. §§ 68 und 123 FGO. Die Begriffe ,,Änderung'' oder ,,Ersetzung'' i. S. d. § 68 FGO sind weit auszulegen.
Die Änderung oder Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens kommt z. B. gemäß §§ 129, 130, 131, 164, 165, 172, 173, 175 AO oder §
1.1 Korrektur zuungunsten des Stpfl.
Die Verpflichtung der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird durch das gerichtliche Verfahren nicht berührt. Ergeben sich während dieses Verfahrens Feststellungen, die eine höhere Steuer rechtfertigen, so kann die Finanzbehörde eine entsprechende Änderung des Verwaltungsakts nicht beim FG oder BFH beantragen oder anregen; denn das Gericht darf den angefochtenen Bescheid nicht zum Nachteil des Stpfl. ändern.
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