OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2009
S 2334 A - 18 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.05.2009 (S 2334 A - 18 - St 211) - DRsp Nr. 2009/80557

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.05.2009 - Aktenzeichen S 2334 A - 18 - St 211

DRsp Nr. 2009/80557

„Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts bei einem vom Arbeitgeber überlassenen Kfz; Erfassung von Fahrten bei Vorhandensein einer regelmäßigen Arbeitsstätte in der eigenen Wohnung (sog. Home-Office)

Es ist gefragt worden, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer als regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers anzusehen ist und welche Folgerungen sich daraus auf Fahrten mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte ergeben.

1. Regelmäßige Arbeitsstätte im „Home-Office”

Nach R. 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Diese allgemeine Definition wird in R 9.4 Abs. 3 Satz 2 LStR dahingehend präzisiert, dass insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.