OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.06.2001
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 07.06.2001 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/80612

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 07.06.2001 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/80612

Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bei geringfügig Beschäftigten (sogenannte „630-DM-Jobs”)

In letzter Zeit werden vermehrt Fragen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei geringfügig Beschäftigten gestellt. Folgende Fälle treten dabei am häufigsten auf:

I. Berücksichtigung des Sozialversicherungsbeitrags bei einem steuerfreien „630-DM-Job”

Übt ein Steuerpflichtiger einen sogenannten „630-DM-Job” aus und wird der Arbeitslohn aus diesem Arbeitsverhältnis nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei belassen, dann scheidet eine Berücksichtigung der diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgabe aus, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 39 EStG stehen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt sowohl für den pauschalen Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitsgebers als auch für eine eventuelle, freiwillige Ergänzung durch den Arbeitnehmer.

Beispiel: