Minderung der Bemessungsgrundlage um Aufwendungen, für die bereits ein Abzugsbetrag gemäß § 7 FördG abgezogen wurde
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40.000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bittet die OFD in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Minderung des Förderhöchstbetrags um die nach § 7 FördG begünstigten Aufwendungen nur dann zu erfolgen hat, wenn die Abzugsbeträge i.S. des § 7 FördG in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurden und sich steuerlich ausgewirkt haben. Diese Auslegung entspricht der vergleichbaren Regelung zum Objektverbrauch i.S. des § 10e EStG (vgl. Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 31.12.1994, BStBl 1994 I S. 887 - Anhang 34 III EStH 1999).
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