OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.03.2001
S 2745

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.03.2001 (S 2745) - DRsp Nr. 2008/80589

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.03.2001 - Aktenzeichen S 2745

DRsp Nr. 2008/80589

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug Umfang der Einschränkung bei Verlust der wirtschaftlichen Identität vor 1997

Nach Tz. 35 des BMF-Schreibens vom 16. 04. 1999 - IV C 6 - S 2745 - 12/99 -, BStBl 1999 I S. 455 (KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte E 2) ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, und zwar auch in den Fällen, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität schon vor 1997 eingetreten ist. Treffen in solchen Fällen Verluste aus der Zeit vor dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität und Verluste aus der Zeit nach dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität mit Gewinnen zusammen, die in der Zeit zwischen dem Wegfall der wirtschaftlichen Identität und dem Beginn des Veranlagungszeitraums 1997 erzielt wurden, kommt es für den Umfang des Wegfalls der Abzugsfähigkeit dieser Verluste im Veranlagungszeitraum 1997 darauf an, in welcher Reihenfolge die Verluste mit den Gewinnen zu verrechnen sind.

Hierzu bitte ich die Auffassung zu vertreten, dass zuerst die älteren Verluste mit den Gewinnen der Folgejahre zu verrechnen sind.

Beispiel:

Verluste Verluste Gewinne vor Wegfall der nach Wegfall der nach Wegfall der wirtschaftlichen wirtschaftlichen wirtschaftlichen Identität Identität Identität - 300 - 150 + 200 Wegfall der wirtschaftlichen Beginn des VZ 1997