OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.2001
S 2223 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.12.2001 (S 2223 A) - DRsp Nr. 2008/84204

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.12.2001 - Aktenzeichen S 2223 A

DRsp Nr. 2008/84204

§ 10b EStG Übergangsregelung für die Verwendung von Zuwendungen in einem steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Es ist die Frage gestellt worden, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch dann Spenden empfangen, bestätigen und verwenden können, wenn diese Betriebe nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind bzw. ob eine stl. abziehbare Spende vorliegt, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im stpfl. BgA verwendet.

Alte Rechtslage (bis einschließlich 2002)

BgA einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können Direktspenden empfangen, bestätigen und verwenden.

§ 49 Nr. 1 EStDV stellt darauf ab, dass der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist. Ein BgA stellt einen unselbständigen Teil einer juristischen Person öffentlichen Rechts dar. Entscheidend ist, dass die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Ob der BgA einen ideellen Bereich hat oder nicht, ist dagegen nicht von Bedeutung.

Neue Rechtslage (ab 2003)