Es ist die Frage gestellt worden, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch dann Spenden empfangen, bestätigen und verwenden können, wenn diese Betriebe nicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind bzw. ob eine stl. abziehbare Spende vorliegt, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks gemachte Zuwendung im stpfl. BgA verwendet.
BgA einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können Direktspenden empfangen, bestätigen und verwenden.
§ 49 Nr. 1 EStDV stellt darauf ab, dass der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist. Ein BgA stellt einen unselbständigen Teil einer juristischen Person öffentlichen Rechts dar. Entscheidend ist, dass die Spenden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Ob der BgA einen ideellen Bereich hat oder nicht, ist dagegen nicht von Bedeutung.
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