OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2009
S 7170 A- 85 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 22.07.2009 (S 7170 A- 85 - St 112) - DRsp Nr. 2009/80566

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 22.07.2009 - Aktenzeichen S 7170 A- 85 - St 112

DRsp Nr. 2009/80566

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Bst. b S. 2 Doppelbst. aa UStG für eine Einrichtung im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Durch das Jahressteuergesetz 2009 haben sich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Leistungen eines Krankenhauses geändert. Danach sind die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Leistungen immer dann steuerfrei, wenn dieses Krankenhaus über eine Zulassung im Sinne des § 108 SGB V verfügt.

Es ist die Frage gestellt worden, wie in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft zu verfahren ist, der folgende Fallgestaltung zugrunde liegt:

Neben dem Plankrankenhaus, das über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt, wird eine weitere Klinik betrieben, die ausschließlich Privatpatienten behandelt. Diese Klinik wird in den Räumen des Plankrankenhauses betrieben. Hierbei nutzt die Privatklinik die erforderlichen Sach- und Personalmittel des Plankrankenhauses zum Einen im Rahmen eines Mietvertrages über die entsprechenden Stationen und zum Anderen über einen Dienstleistungsvertrag.