Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführten kulturellen Zwecke und der Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschn. B Nr. 2) wie folgt zu verfahren:
Bei einer Förderung kultureller Zwecke i. S. des Abschn. A Nr. 3 sind Mitgliedsbeiträge steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Handelt es sich um kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschn. B Nr. 2), sind die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar.
Die in diesem Zusammenhang von der OFD Karlsruhe vertretene Auffassung, dass Mitgliedsbeiträge an Musik-, Gesang- oder ähnliche Vereine dann als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn der Verein mindestens zwei öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet, wird nicht geteilt. Vielmehr wird als Abgrenzungsmerkmal die eigene kulturelle Betätigung der Mitglieder angeführt. Demnach sind Vereine grundsätzlich dem Abschnitt B Nr. 2 zuzuordnen, wenn sich deren Mitglieder selbst kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten. |
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