Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Dienstreise. Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der R 37 Abs. 3 bis 5
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche übliche Beköstigung anzunehmen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Eine übliche Beköstigung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit die für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 73 Abs. 2 Satz 2
Diese wertmäßige Begrenzung gilt für alle Mahlzeiten, die nach dem 31.12.2001 überlassen werden. Mahlzeiten, die vor dem 1.1.2002 überlassen worden sind, sind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen; die Üblichkeit ist nicht allein wegen Überschreitens des in R 73 Abs. 2
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
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