OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2001
S 2280

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 29.06.2001 (S 2280) - DRsp Nr. 2008/80628

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 29.06.2001 - Aktenzeichen S 2280

DRsp Nr. 2008/80628

Hinzurechnung von Kindergeld gemäß § 31 Satz 5 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG

Auslegung des Begriffs ,,entsprechender Umfang'' in den Fällen der Übertragung eines Betreuungsfreibetrags abweichend von der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil abweichend vom Kinderfreibetrag die Übertragung des halben Betreuungsfreibetrags in den Zeilen 46 bis 49 der Anlage ,,Kinder'' zur Einkommensteuererklärung beantragen, sofern das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Diese Übertragung geschieht ohne Mitwirkung des anderen Elternteils, das EStG stellt bei dieser Übertragung ausschließlich auf die Meldung des Kindes ab.

Die Hinzurechnung des Kindergeldes nach § 31 Satz 5 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch weiterhin im Verhältnis der in Anspruch genommenen Kinderfreibeträge - mithin also hälftig - vorzunehmen, weil der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht von der Inanspruchnahme des Betreuungsfreibetrags abhängt. Insoweit bleibt die Aufteilung des Betreuungsfreibetrags ohne Bedeutung.

Beispiel:

Bei den nicht verheirateten Eltern des unter 16 Jahre alten, bei der Mutter gemeldeten Kindes werden bei der Veranlagung für das Jahr 2000 folgende Freibeträge abgezogen: