OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.07.2001
InvZ 1400

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.07.2001 (InvZ 1400) - DRsp Nr. 2008/80634

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.07.2001 - Aktenzeichen InvZ 1400

DRsp Nr. 2008/80634

Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag nach dem Investitionszulagengesetz 1999

In weiten Teilen entsprechen die Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag nach § 5 InvZulG 1999 den formellen Voraussetzungen, die § 6 InvZulG 1996 an die Antragstellung knüpft: Insoweit wird daher auf die Ausführungen in der ESt-Kartei InvZulG Karte 17 verwiesen.

Folgende Abweichungen bzw. Änderungen bestehen jedoch gegenüber dem Investitionszulagengesetz 1996:

Antragsrecht:

Personengesellschaften und Gemeinschaften sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie auch anspruchsberechtigt sind. Da diese für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 keine Anspruchsberechtigung besitzen, können sie insoweit auch keinen Antrag auf Investitionszulage stellen. Die Antragstellung hat in diesen Fällen vielmehr vom jeweiligen Miteigentümer oder Gesellschafter zu erfolgen.