In weiten Teilen entsprechen die Formerfordernisse an den Investitionszulagenantrag nach § 5 InvZulG 1999 den formellen Voraussetzungen, die § 6 InvZulG 1996 an die Antragstellung knüpft: Insoweit wird daher auf die Ausführungen in der ESt-Kartei InvZulG Karte 17 verwiesen.
Folgende Abweichungen bzw. Änderungen bestehen jedoch gegenüber dem Investitionszulagengesetz 1996:
Antragsrecht:
Personengesellschaften und Gemeinschaften sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie auch anspruchsberechtigt sind. Da diese für die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 keine Anspruchsberechtigung besitzen, können sie insoweit auch keinen Antrag auf Investitionszulage stellen. Die Antragstellung hat in diesen Fällen vielmehr vom jeweiligen Miteigentümer oder Gesellschafter zu erfolgen.
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