OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2000
S 2765

OFD Hannover - Verfügung vom 01.08.2000 (S 2765) - DRsp Nr. 2008/86994

OFD Hannover, Verfügung vom 01.08.2000 - Aktenzeichen S 2765

DRsp Nr. 2008/86994

allgemeine Vorschriften: § 13 KStG Anwendung bei Genossenschaften

Für die Fälle, in denen eine bisher stpfl. KöR, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird, sieht § 13 KStG die steuerliche Erfassung der stillen Reserven vor. Nach § 13 Abs. 1 KStG hat die KöR beim Übergang von der Steuerpflicht zur Steuerfreiheit eine Schlussbilanz auf den Zeitpunkt aufzustellen, in dem die Steuerpflicht endet. Beginnt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gilt dies für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG).

In der Schlussbilanz sind die WG mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 KStG). Auf diese Weise werden die während der Dauer der Steuerpflicht angesammelten stillen Reserven aufgedeckt und der Besteuerung unterworfen. Ein Ansatz mit den Buchwerten ist nach der ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 13 Abs. 4 KStG nur bei WG zulässig, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, und wenn die Steuerbefreiung der KöR nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beginnt.

Bei der Anwendung des § 13 KStG ist bezüglich der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Kooperationen Folgendes zu beachten: