Werden im Rahmen von Außenprüfungen zum Ausgleich der Prüfungsmehrergebnisse nachträglich ansonsten zulässige Sonderabschreibungen geltend gemacht, ist folgendes zu beachten:
Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5 EStG handelt es sich um ein Bewertungswahlrecht, das in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Daraus folgt, daß Sonderabschreibungen nur jeweils im gleichen Umfang in der Steuerbilanz und der Handelsbilanz vorgenommen werden dürfen.
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