OFD Hannover - Verfügung vom 09.10.2009
S 7500 - 466 - StO 171

OFD Hannover - Verfügung vom 09.10.2009 (S 7500 - 466 - StO 171) - DRsp Nr. 2009/80649

OFD Hannover, Verfügung vom 09.10.2009 - Aktenzeichen S 7500 - 466 - StO 171

DRsp Nr. 2009/80649

Zuständigkeit für die Entscheidung über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung oder eines Organschaftsverhältnisses

Es kann nur einheitlich entschieden werden, ob eine Geschäftsveräußerung oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt. Weder die Abgabenordnung noch das Umsatzsteuergesetz stellen eine einheitliche Entscheidung sicher. Beurteilen die beteiligten Finanzämter und/oder Unternehmer den jeweiligen Sachverhalt unterschiedlich, bitte ich, zunächst eine Abstimmung mit dem anderen Finanzamt herbeizuführen. Erreichen Sie dabei keine einvernehmliche Beurteilung, ist verwaltungsintern bei einer Geschäftsveräußerung die steuerliche Beurteilung des Finanzamtes maßgebend, das für den veräußernden Unternehmer zuständig ist und bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die steuerliche Beurteilung des Finanzamtes maßgebend, das für den potentiellen Organträger zuständig ist. Die Regelung ist bundeseinheitlich abgestimmt und gilt auch, wenn Finanzämter verschiedener Bundesländer zuständig sind.