OFD Hannover - Verfügung vom 11.07.2001
EZ 1220

OFD Hannover - Verfügung vom 11.07.2001 (EZ 1220) - DRsp Nr. 2008/80622

OFD Hannover, Verfügung vom 11.07.2001 - Aktenzeichen EZ 1220

DRsp Nr. 2008/80622

§ 9 EigZulG Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG; Nachweis der Voraussetzungen durch Wärmebedarfsausweis

Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, dass der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl I S. 2121) maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf um mindestens 25 v. H. unterschreitet. Diese Voraussetzungen sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EigZulG durch Vorlage eines Wärmebedarfsausweises i. S. des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachzuweisen. Anderweitige Nachweise oder Glaubhaftmachungen - z. B. durch Angaben in einem Werbeprospekt oder Erklärungen des Bauunternehmens - reichen somit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Gewährung der Zusatzförderung nicht aus.

Anforderungen an den Wärmebedarfsausweis